Die Null im Getränkeregal
Der Coca-Cola-Konzern möchte das Wort „Zero“ als Marke schützen lassen. Mit der englischen „Null“ kennzeichnet die Firma die kalorienreduzierte Limonade „Coca-Cola Zero“. Das Erfrischungsgetränk wird nicht mit Zucker, sondern mit Süßungsmitteln hergestellt. Die verwendeten Zuckeraustauschstoffe haben kaum Kalorien. Süß im Geschmack sind sie trotzdem. Ähnlich wie die Begriffe „leicht“, „zuckerfrei“, „kalorienarm“ oder „Diät“ wirbt die Null im Getränkeregal für vollen Genuss ohne Zuckerschock. Aber was unterscheidet eigentlich die verschiedenen „Light-Getränke“?
Vielversprechende Werbeaussagen
Zucker genießt nicht gerade den besten Ruf: Er verursacht Karies, gilt als Dickmacher und soll – im Übermaß genossen – zahlreiche Volkskrankheiten begünstigen. Wer auf den Süßgeschmack bei Erfrischungsgetränken nicht verzichten will, findet auf dem Markt ein breites Getränkeangebot mit Aufdrucken wie „zero“, „zuckerfrei“, „light“ oder „ohne Zuckerzusatz“. Doch was steckt hinter diesen Werbeaussagen?
Im Getränkeregal verbreitet ist die Angabe „zero“. Der Coca-Cola-Konzern hat das Wort vor gut zehn Jahren für ein kalorienreduziertes Cola-Getränk etabliert. Es enthält keinen Zucker. Dank verschiedener Süßungsmittel schmeckt es dennoch süß. Längst sind andere Getränkehersteller auf diesen „Werbezug“ aufgesprungen, was aktuell zu Markenrechtsstreitigkeiten führt. Jenseits der Diskussion, ob „die Null“ markenrechtlich geschützt werden kann, stellt sich die Frage, was „zero“ in Bezug auf die Produktzusammensetzung genau heißt. Das ist ein bisschen tückisch.
Werbebotschaften im Überblick
Die Aufschrift „zero“ legt den Gedanken nahe, dass ein Getränk keinen Zucker enthält – rechtlich eindeutig würde das aber erst durch eine entsprechende Ergänzung, wie die Angabe „zuckerfrei“. Nach der europäischen Health-Claims-Verordnung ist diese Angabe erlaubt, wenn ein Getränk maximal 0,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthält. Der Grund dafür ist, dass ein solch geringer Zuckergehalt keinen nennenswerten Beitrag auf den Stoffwechsel ausübt.
Die Angabe „light“ ist rechtlich nur erlaubt, wenn ein bestimmter Nährstoff eines Produktes in der „Light“-Variante um 30 Prozent reduziert wurde. Dieser Nährstoff kann Zucker, aber auch Fett sein. Bei Milch-Frucht-Getränken beispielsweise wäre sowohl die Reduktion des einen, wie auch des anderen denkbar. In jedem Fall muss der Nährstoff, der reduziert wurde, auf dem Etikett vom Hersteller genannt werden.
Die Werbebotschaft „ohne Zuckerzusatz“ besagt, dass einem Getränk keine extra Portion Zucker zugesetzt wurde. Damit ist nicht nur klassischer Industriezucker gemeint, sondern auch der Zusatz von Zutaten mit süßender Wirkung wie etwa Honig oder Ahornsirup. Zum Süßen sind nur Süßungsmittel zugelassen. Für Fruchtsaftgetränke oder Fruchtsäfte, die natürlicherweise Zucker enthalten, ist die Ergänzung „enthält von Natur aus Zucker“.
Auf den meisten Etiketten wird dies auch umgesetzt, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. Ganz gleich, ob „zero“, „zuckerfrei“, „light“ oder „ohne Zuckerzusatz“ – es lohnt sich, genau auf die Packung zu schauen. Wie viel Zucker ein Getränk enthält, steht in der Nährwerttabelle, die auf Produkten mit nährwertbezogenen Angaben schon seit längerem verpflichtend ist. Ab Dezember 2016 muss die Angabe auf jedem alkoholfreien, vorverpackten Erfrischungsgetränk stehen.
Über die Autorin dieses Beitrags
Nicole Oschwald ist staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Leiterin der Kundenbetreuung am Freiburger Standort von SGS Institut Fresenius. Das dortige Labor ist Kompetenzzentrum für die Analyse von alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken, Fleisch- und Wurstwaren und Tierarzneimittelrückständen. Eine weitere Spezialität des Standorts ist die Aromaanalyse, die für die Getränke- und Lebensmittelindustrie eine große Rolle spielt. Mehr über die Dienstleistungen der SGS erfahren Sie auf www.sgsgroup.de und www.sgs-institut-fresenius.de.
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