Fruchtschorle optimal mischen

Von EAT SMARTER
Aktualisiert am 27. Dez. 2018
Fruchtschorle

Wie viel Saft gehört in die Fruchtschorle? Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt: ein Teil Saft, drei Teile Wasser. Und wie sind Fertig-Getränke gemischt? Immer wieder fühlen sich Verbraucher durch großformatige Fruchtabbildungen getäuscht und erwarten ein anderes Mischungsverhältnis. SGS Institut Fresenius klärt auf, wie die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bei Fruchtsaftschorlen aus dem Supermarkt tatsächlich sind.

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Klassische Fruchtsaftschorlen sind im Prinzip Fruchtnektare mit Kohlensäure. Zumindest was den Fruchtgehalt angeht. Damit eine Apfelschorle als „Apfelschorle“ bezeichnet werden darf, muss sie einen Mindestanteil an Apfelsaft aufweisen – nämlich 50 Prozent. Genauso hoch ist der Mindestsaftanteil im Apfelnektar. Entsprechend ist es bei einem Getränk wie zum Beispiel einer Johannisbeerschorle: Der Mindestfruchtanteil beträgt 25 Prozent, genauso wie beim Johannisbeernektar.

Fruchtnektare unterliegen der Fruchtsaftverordnung. Ihre Zusammensetzung ist rechtlich verbindlich geregelt. Für Furchtsaftschorlen dagegen gibt es lediglich Beschreibungen in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke. Diese haben empfehlenden Charakter. Die Leitsätze beschreiben, wie Fruchtschorlen üblicherweise bezeichnet werden: Der Name der geschmacksgebenden Frucht bestimmt den Namen des Getränkes, zum Beispiel Apfelschorle.

Sind mehr als zwei Fruchtarten enthalten, kann Mehrfruchtschorle auf dem Etikett stehen – oder es werden alle Fruchtarten genannt.

Die neue Leichtigkeit

Neuerdings finden sich Sprudel-Getränke mit reduziertem Fruchtsaftgehalt im Supermarkt. Sie heißen dann „leichte Schorle“ oder „leichte Fruchtschorle“, ohne direkte Benennung einer Fruchtart.

Dieser Trend zur Leichtigkeit kann für Verwirrung auf dem Etikett sorgen. Denn die Bezeichnung „Schorle“ allein ist anders belegt. Sie ist streng genommen nur einem kohlensäurehaltigen Mischgetränk aus Wasser und Wein oder Perlwein vorbehalten. Und Fruchtschorlen erfordern, wie beschrieben, einen höheren Mindestanteil an Fruchtsaft. Ganz korrekt wäre daher die Aufschrift „Erfrischungsgetränk mit Fruchtsaft“ – was nicht sonderlich werbewirksam klingt. 

Blick ins Zutatenverzeichnis

Trotz dieser mitunter komplizierten Regelungen gibt es einen allgemeingültigen Tipp: Wer seinen Durst mit einer Fruchtschorle löschen möchte und wem dabei der Saftanteil wichtig ist, kann sich auf das Etikett verlassen. Die Zutatenliste informiert prozentgenau. Dafür sorgt die sogenannte QUID-Regelung. Diese besagt, dass der prozentuale Mengenanteil einer Zutat anzugeben ist, wenn dieser Teil der Bezeichnung ist oder durch Bilder und Worte auf der Verpackung hervorgehoben wird.


Über die Autorin dieses Beitrags

Nicole Oschwald ist staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Leiterin der Kundenbetreuung am Freiburger Standort von SGS Institut Fresenius. Das dortige Labor ist Kompetenzzentrum für die Analyse von alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken, Fleisch- und Wurstwaren und Tierarzneimittelrückständen. Eine weitere Spezialität des Standorts ist die Aromaanalyse, die für die Getränke- und Lebensmittelindustrie eine große Rolle spielt. Mehr über die Dienstleistungen der SGS erfahren Sie auf www.sgsgroup.de und www.sgs-institut-fresenius.de.  

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