Die Getränkeprüferin

Schluss mit detox

Von Nicole Oschwald
Aktualisiert am 27. Dez. 2018
Detox

Hersteller bewerben Smoothies, Tees oder Nahrungsergänzungsmittel seit Jahren mit dem Begriff detox. Einige Detox-Drinks sollen einen Energie-Kick geben, andere Produkte sollen die Organe reinigen, den Körper entschlacken oder die Haut durchfeuchten und erstrahlen lassen. Gegen unbelegte gesundheitsbezogene Versprechen haben die Richter vom Bundesgerichtshof nun Einspruch erhoben: Die Werbeaussage „detox“ darf nicht mehr beliebig verwendet werden.

share Teilen
print
bookmark_border URL kopieren

Lebensmittel sind keine Arzneimittel. Deshalb ist der Gesetzgeber streng, wenn es um die Werbung mit gesundheitlichen Wirkungen von Lebensmitteln geht. Werden mit einer Werbeaussage spezifische Körperfunktionen angesprochen, gilt sie als gesundheitsbezogen. Dann muss sie anhand von Studien wissenschaftlich belegt und grundsätzlich auch zugelassen sein. So steht es in der Health-Claims-Verordnung.

Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden dürfen in der Werbung hingegen grundsätzlich frei verwendet werden, weil Ernährung und Wohlbefinden eng miteinander verbunden sind. Erlaubte und verbotene Versprechen sind somit schwer zu unterschieden.

Strenge Werberegeln

Zugelassen hat die EU bestimmte Werbung für Vitamine und Mineralstoffe. Hersteller, die gewisse Mengen zusetzen, dürfen damit werben, dass Vitamin C zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt oder Calcium für die Erhaltung normaler Knochen benötigt wird. Für viele Aussagen konnten jedoch bisher nicht ausreichend Nachweise erbracht werden. Dass etwa die Cranberry zur Förderung der Blasengesundheit beiträgt, ist als Produktversprechen verboten. 

Kein Detox-Tee

Zuletzt verhandelte der Bundesgerichtshof eine Klage um die Bezeichnung „detox“ auf Kräutertee-Mischungen. Das Urteil sieht in dem Begriff eine gesundheitsbezogene Angabe. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde unter „detox“ kein Lifestyle-Wort verstehen, sondern damit eine entschlackende oder entgiftende Wirkung verbinden. Solche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln seien aber nur dann zulässig, wenn sie zuvor geprüft und zugelassen wurden.

Wer mit „detox“ werben will, braucht also wissenschaftliche Belege für eine entsprechende Wirkung und eine behördliche Zulassung. Da beides für die Kräutertee-Mischungen nicht vorliegt, haben die Richter dem Hersteller die Angabe „detox“ auf seinen Produkten verboten. Und nicht nur auf diesen: Auch andere Lebensmittel und Getränke wie Smoothies oder Erfrischungsgetränke dürfen nach dem Urteil nicht mehr mit der Angabe „detox“ beworben werden – zumindest dann nicht, wenn der Hersteller keine wissenschaftlichen Studien vorweisen kann, die eine entgiftenden Wirkung mindestens einer Produktzutat klar und eindeutig belegt.


Über die Autorin dieses Beitrags

Nicole Oschwald ist staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Leiterin der Kundenbetreuung am Freiburger Standort von SGS Institut Fresenius. Das dortige Labor ist Kompetenzzentrum für die Analyse von alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken, Fleisch- und Wurstwaren und Tierarzneimittelrückständen. Eine weitere Spezialität des Standorts ist die Aromaanalyse, die für die Getränke- und Lebensmittelindustrie eine große Rolle spielt. Mehr über die Dienstleistungen der SGS erfahren Sie auf www.sgsgroup.de und www.sgs-institut-fresenius.de.  

Schreiben Sie einen Kommentar